9. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades hat die IV-Stelle bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf das bisherige Einkommen (indexiert) und beim Invalideneinkommen auf das Durchschnitteinkommen von Hilfsarbeitern gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestützt (unter Anrechnung eines leidensbedingten Abzugs von 15%, vgl. IV-act. 124-2/2), was nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird. Dementsprechend resultiert ein IV-Grad von 23%, welche nicht rentenbegründend ist.