8. Die IV-Stelle hat zu Recht auf das E.________-Gutachten abgestellt. Aufgrund der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen ist dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine leidensangepasste Tätigkeit (unter Berücksichtigung des Belastungsprofils gemäss Erw. 5.1) ist dem Beschwerdeführer jedoch zu 100% zumutbar.