Gemäss D.________-Gutachten war die Arbeitsfähigkeit durch die depressive Symptomatik mit rascher Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörung, kognitiven Beeinträchtigungen, Schmerzen und depressive Stimmungslage insgesamt stark beeinträchtigt. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand vor allem aufgrund der psychischen Störung im Rahmen einer mittelgradigen depressiven Episode und anhaltender chronischer Schmerzstörung (IV-act. 49-13/21). Wie bereits dargelegt, ist gemäss E.________-Gutachten eine Depression nicht mehr ausgewiesen, was zu einer massgeblichen Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers führt.