Dieser Einwand ist zwar zutreffend, allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das erwähnte Urteil BGE 141 V 281 erst am 17. Juni 2015, und somit eine Woche vor Erstattung des E.________-Gutachtens, veröffentlicht wurde (vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts vom gleichen Tag). Wie die IV-Stellen diesbezüglich bei hängigen Fällen vorzugehen haben, ergab sich sodann erst mit IV-Rundschreiben Nr. 334 vom 7. Juli 2015 und somit nach Eingang des E.________-Gutachtens. Des Weiteren ist zu beachten, dass gemäss Erw. 8 des erwähnten BGEs nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren.