5.6; vgl. auch Bf-act. 4, auch im Verlaufsbericht vom 26. September 2016 bleibt es bei Verdachtsdiagnosen). Auch der Beurteilung des Hausarztes Dr.med. F.________, wonach aus seiner Sicht eine chronische Depression vorliege, kann nicht gefolgt werden. Wie er selber geltend macht, kann vorliegend auf die Beurteilung eines Psychiaters abgestellt werden. 7.3.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die neue bundesgerichtliche Praxis im Hinblick auf Abklärungen psychosomatischer Leiden am 3. Juni 2015 und somit vor der Erstattung des Gutachtens am 24. Juni 2015 erfolgt aber dennoch nicht beachtet worden sei.