Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass im E.________-Gutachten das Vorliegen einer Depression beim Beschwerdeführer verneint bzw. aus psychiatrischer Sicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgegangen wurde. Daran vermag auch der Bericht des SPD ________ vom 10. März 2016 nichts zu ändern, zumal es sich bei den Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und Agoraphobie mit Panikstörung, lediglich um Verdachtsdiagnosen handelt. Zudem ist darin keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgt (vgl. vorstehende Erw. 5.6; vgl. auch Bf-act.