Merkfähigkeit, Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis wurde als angemessen beurteilt. Die Willens- und Antriebskräfte waren nicht eindeutig beeinträchtigt, Ambivalenz und Ambitendenz bestanden nicht. Psychomotorisch wirkte der Beschwerdeführer rege mit die jeweilige Stimmung synthym unterstreichender Gestik und Mimik. Im Affekt war der Beschwerdeführer leichtgradig abgeflacht mit jedoch weitgehend erhaltener Schwingungsfähigkeit. Das psychoenergetische Potenzial war erhalten, pathologische Angstaffekte bestanden nicht. In seiner Primärpersönlichkeit wirkte der Beschwerdeführer umgänglich, durchaus selbstbewusst und fordernd.