Gemäss E.________-Gutachten hingegen war der Beschwerdeführer im Kontakt offen und zugewandt. Er verfolgte aufmerksam und mit ausreichender Konzentration das Explorationsgeschehen. Er war stets in der Lage, sich auf die jeweiligen Gesprächsinhalte ein- und umzustellen. Auch die höheren kognitiven Leistungen wie problemlösendes Denken und Handeln wirkten ausreichend differenziert. Formale oder inhaltliche Denkstörungen bestanden nicht, allenfalls war eine gewisse Einengung auf die ungerechte Behandlung durch Versicherer und Ärzte auffällig. Merkfähigkeit, Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis wurde als angemessen beurteilt.