Damit wird im E.________-Gutachten, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, begründet, weshalb aus psychiatrischer Sicht eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit, die mit Wechselbelastung verbunden ist, leichte repetitive Arbeiten beinhaltet und ohne zeitlichen Druck auskommt, hingegen vollumfänglich ausgeübt werden kann. In diesem Sinne decken sich die Ausführungen im E.________-Gutachten teilweise auch mit den Ausführungen im D.________-Gutachten, gemäss welchem die bisherige Tätigkeit (im Gegensatz zu einer angepassten Tätigkeit) u.a. aufgrund dem Schmerzerleben bei der somatoformen Schmerzstörung nicht mehr zumut-