7.3.5 Der Beschwerdeführer rügt zudem, dass eine Verbesserung der psychischen Beschwerden nicht vorliege. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich ab 2011 nicht mehr habe behandeln lassen, nachdem stets von einer schlechten Prognose ausgegangen worden sei. Der Beschwerdeführer berücksichtigt vorliegend nicht, dass im E.________- Gutachten nicht (nur) aufgrund des Behandlungsendes im Jahr 2011 oder der