Dazu hat der RAD-Arzt Dr.med. W.________ am 14. Oktober 2015 ausgeführt, dass die Operation - wie zu erwarten bei einem Versicherten mit einer chronischen generalisierten Schmerzstörung - aus subjektiver Sicht wenig erfolgreich („unverändert Schmerzen“) gewesen sei. Immerhin sei es durch die Operation nicht zu einer Verschlechterung gekommen. Somit gelte das Resultat des E.________-Gutachtens ab Behandlungsabschluss beim Chirurgen bzw. ab Ende der postoperativen Rehabilitation im August 2015 (vgl. vorstehende Erw. 5.3).