Dr.med. AG.________ hielt am 28. August 2015 fest, dass die arthrosebedingten Schmerzen trotz Operation bestehen blieben und eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, wobei das Ausmass offen gelassen wurde. Manuelle Belastungen würden über längere Zeit nicht toleriert (vgl. vorstehende Erw. 5.2). Im Übrigen wurde der Behandlungsverlauf bzw. die Heilung des Ellbogens sowohl von Dr.med. AG.________ als auch vom Hausarzt als gut beurteilt.