Am 1. Juni 2012 bestätigte Dr.med. F.________ einen stationären Gesundheitszustand (vgl. vorstehende Erw. 4.1). In seiner Beurteilung vom 22. März 2016 führte Dr.med. F.________ jedoch aus, dass sich die Schmerzhaftigkeit im Na- cken-, Kopf- und Armbereich links verschlimmert habe, weshalb weitere Abklärungen vorgenommen worden seien. Die Bildgebung der Halswirbelsäule zeigten mehrere Pathologien, welche die Schmerzhaftigkeit im Nackenbereich und die Einschränkung der Beweglichkeit genügend erklärten (vgl. vorstehende Erw. 5.5. und 5.7).