Zwar wird im orthopädischen Teilgutachten auf die Observationsergebnisse verwiesen, indem festgehalten wird, dass (unter Berücksichtigung der Observation und Videodokumentation, in welcher die Bewegungsabläufe des Beschwerdeführers beobachtet werden konnten) bis zur Ellbogenoperation im Mai 2015 in einer angepassten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Allerdings kann auch unter Berücksichtigung der übrigen Akten davon ausgegangen werden, dass aus orthopädischer Sicht (im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache) keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands erfolgt ist.