Diese Beurteilung ist nachvollziehbar, begründet und schlüssig, wobei die Observationsergebnisse lediglich am Schluss kurz zum Vergleich erwähnt wurden, für die Beurteilung jedoch nicht massgebend waren. Somit kann den Ausführungen im E.________-Gutachten aus neurologischer Sicht vorliegend ohne weiteres gefolgt werden.