7.3.1 Im neurologischen Teilgutachten wird ausführlich zu den früher erfolgten (2005 und 2007) Stürzen (bzw. Anfällen) des Beschwerdeführers Bezug genommen. Dazu wurde ausgeführt, dass eine symptomatische Genese dieser Anfälle bei einer Raumforderung höchst unwahrscheinlich sei, da der neurologische Status fokal nicht gestört sei. Des Weiteren seien die geklagten Kopfschmerzen aufgrund eines Medikamentenübergebrauchs nicht auszuschliessen und auch nicht solche psychogener Natur. Im Zusammenhang mit den Rückenschmerzen hätten bei der Untersuchung weder im Bereich der Halswirbelsäule noch der Lendenwirbelsäule Hinweise für ein radikuläres Syndrom gefunden werden können.