32 die Observation erfolgte. Die Observation sollte nur zur allfälligen Ergänzung des Sachverhalts vor der Begutachtung durchgeführt werden (IV-act. 89-8/12). 7.3 Das E.________-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen (orthopädisch/traumatologisch, neurologisch, psychiatrisch und innere Medizin), ist in Kenntnis der Vorakten ergangen und hat die geklagten Beschwerden berücksichtigt.