Diese Hinweise bzw. Anhaltspunkte widersprächen Stellungnahmen des Beschwerdeführers gegenüber der IV-Stelle, wonach er nicht so lange sitzen könne. Des Weiteren verneinte er zu arbeiten, Freunden in einem Betrieb auszuhelfen oder sonstige Tätigkeiten (Arbeitsversuche, Vereinstätigkeiten, Nachbarschaftshilfen etc.) auszuüben. Hobbies habe er keine, sondern schaue fern. Nach dem Gesagten ergaben sich (auch ohne Observationsergebnisse) für die IV-Stelle genügend Gründe, um eine MEDAS-Begutachtung anzuordnen. Dies ergibt sich sinngemäss auch aus der Stellungnahme BVM vom 26. April 2013, wonach eine MEDAS-Begutachtung bereits in Erwägung gezogen wurde, bevor