6. Vorliegend ist unbestritten, dass die Rentenzusprache hauptsächlich aufgrund der psychiatrischen Befunde: Rezidivierende depressive Störung, mittelschwer, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie somatisch bei degenerativen Veränderungen der HWS erfolgte (Beschwerde vom 12.9.2016 S. 4 Ziff. 3; IV-act. 119-3/10 Ziff. 2; vgl. vorstehende Erw. 3.10). Zudem ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit (als Schweisser) weiterhin nicht arbeitsfähig ist (angefochtene Verfügung, IV-act. 127-2/4).