3.8 Der RAD-Arzt Dr.med. W.________ hielt in seiner Stellungnahme vom 6. April 2009 fest, dass der Beschwerdeführer und seine Arbeitsfähigkeit sehr unterschiedlich beurteilt worden seien. Es bleibe unklar, ob die Diagnose einer affektiven Störung zu stellen sei oder nicht, sowie ob die auffälligen Persönlichkeitszüge Krankheitswert hätten oder nicht (beides sowohl hinsichtlich der eigentlichen Diagnosekodierung als auch im Hinblick auf die erwähnten Befunde). Es sei deshalb ein Obergutachten durchzuführen (IV-act. 37-1/2).