Die hier attestierte Einschränkung bezieht sich insbesondere auf ein vermindertes Rendement des Versicherten, dem eine vollschichtige Präsenz an einem Arbeitsplatz zugemutet werden kann. Stellungnahme zu bisherigen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit (…) Obwohl wir eine gewisse aggravatorische Komponente beim Versicherten nicht ausschliessen können muss doch gesagt werden, dass das psychischen Leiden auch deutlich imponierte, es besteht ein erheblicher subjektiver Leidensdruck, eine doch deutliche vegetative und affektive Begleitkomponente.