Die radiomorphologischen Befunde sind geeignet zumindest einen Teil der vom Versicherten beklagten Schmerzen in diesem Bereich zu begründen, darüber hinaus ist zu erwähnen, dass der Versicherte nach dem Unfall von 2002 mit einem Halskragen behandelt wurde. Die in den Akten beschriebene Blockierung der HWS C3/4 ist damit auch gut zu begründen. Andere wesentliche somatische Befunde, welche die übrigen vom Versicherten heute beklagten Beschwerden erklären könnten, haben wir nicht diagnostizieren müssen.