Der Beschwerdeführer solle krankheitshalber bis am 10. April 2008 als voll arbeitsunfähig und ab diesem Tag bis Mitte Mai nur noch 50% arbeitsunfähig gelten. Anschliessend sei er voll arbeitsfähig. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelte sowohl für die angestammten als auch für die angepassten Tätigkeiten. Die laufende psychiatrische Behandlung solle fortgesetzt werden. Es störe etwas, dass man dem Beschwerdeführer bei diesen psychischen Störungen keine Psychopharmaka gebe. Es könne nicht sein, dass kein Medikament helfe und vertragen werde.