14 chronifizierten Schmerzsyndrom (F45.4) zuordne. Der psychopathologische Befund sei durch ausgeprägtes Klagen über diverse körperliche Beschwerden gekennzeichnet. Hinweise für psychotisches Denken, Erleben oder Verhalten fänden sich nicht. Hinweise für Eigen- oder Fremdgefährdung lägen ebenfalls nicht vor. Die Beschwerden des Patienten seien nicht aggraviert oder simuliert. Es sei offensichtlich, dass man es hier mit einem biologisch vorgealterten und mittlerweile - aus psychischen Gründen - invaliden Mann zu tun habe. Es sei komplett illusorisch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer jemals wieder ar-