15-35/60). Am 4. April 2007 führte er ergänzend aus, dass aus fachärztlich-orthopädischer Sicht die vom Patienten geäusserten Beschwerden zu 20% funktionell-vertebral bedingt und 80% sicher nicht orthopädischer Natur seien. Damit sei der Beschwerdeführer vollschichtig für alle Arbeiten unter Vermeidung von Überkopftätigkeiten einsetzbar (IV-act. 15-33/60).