2.9 Anzufügen ist, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26.8.2016) eingetretenen Sachverhalt abzustellen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_980/2012 vom 18.4.2013 Erw. 3 mit Verweis auf BGE 131 V 11 mit Hinweisen). 3. Zum gesundheitlichen Zustand des Versicherten und dessen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit sind der Aktenlage u.a. die nachfolgenden Angaben zu entnehmen, welche mit Verfügung vom 2. März 2010 zur Zusprechung einer Dreiviertelsrente führten.