2.7 Zeitliche Referenzpunkte für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung bilden im konkreten Fall hinsichtlich des Rentenanspruchs auf der einen Seite die angefochtene Verfügung vom 26. August 2016, mit welcher die bisher seit 1. Dezember 2014 sistierte Dreiviertelsrente per 1. September 2014 aufgehoben wurde. Auf der anderen Seite ist die ursprüngliche Rentenverfügung vom 2. März 2010 heranzuziehen, mit welcher dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2008 eine Dreiviertelsrente (IV-Grad 65%) zugesprochen wurde.