1.4 Im konkreten Fall kann aus nachfolgenden Gründen offen bleiben, ob die Observation vorliegend widerrechtlich war und falls diese Frage zu bejahen wäre, ob die Observationsergebnisse trotz allfälliger widerrechtlicher Beschaffung verwertbar sind oder nicht, da auch ohne Observationsergebnisse genügend verwertbare Beweise vorliegen, welche für eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sprechen. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird nach Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.