8 Geheim- oder Intimsphäre nicht verletzt, da Beschränkung der Observation auf den öffentlichen Raum; keine Tonaufnahmen; kein umfassendes Bewegungsprofil) gegenüber, weshalb das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiege. Die Observationsergebnisse wären deshalb, sollten sie denn auch widerrechtlich beschafft worden sein, verwertbar.