Art. 152 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 sehe vor, dass rechtswidrig beschaffte Beweismittel nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiege. Das Gericht habe deshalb eine Abwägung zwischen dem Schutzinteresse des Rechtsgutes, das bei der Beweismittelbeschaffung verletzt worden sei, und dem Interesse an der Wahrheitsfindung vorzunehmen (zit. Entscheid Erw. 3.2.2). Im konkreten Fall stehe ein erhebliches Interesse an der Wahrheitsfindung (grosse Bedeutung der materiellen Wahrheit bei Untersuchungsgrundsatz;