1.3.4 Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hielt mit Urteil vom 16. Februar 2017 fest, dass in der Invalidenversicherung - anders als in der Unfallversicherung - mit Art. 59 Abs. 5 IVG eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Observationen bestehe. Im Übrigen wären die Erkenntnisse der Observation auch verwertbar, wenn von einer unzulässigen Observation auszugehen wäre. Hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangten Beweismitteln sei das kantonale Recht massgebend, welches auf das Zivilprozessrecht verweise. Art. 152 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO;