Damit bleibe unbestimmt und nicht vorhersehbar, welche konkreten Folgen die Norm für die möglichen Betroffenen habe. Art. 59 Abs. 5 IVG stelle demnach keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für die Durchführung der zielgerichteten und heimlichen Überwachung von Versicherten dar (zit. Entscheid des St. Galler Versicherungsgerichts Erw. 3.2.5f.). Dieser Entscheid ist derzeit beim Bundesgericht hängig (vgl. Internetseite der Gerichte des Kantons St. Gallen, Entscheidpublikation des erwähnten Entscheides; vgl. auch Duplik vom 9.3.2017 S. 3).