Näheres zum Regelungsgegenstand dieser inhaltlich vagen Norm lasse sich indessen weder den Materialien noch dem Wortlaut entnehmen. Insbesondere würden nähere Hinweise zu den „Spezialisten“ fehlen, deren Tätigkeit der von ihnen einzusetzenden Mittel und zu den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit sie überhaupt beauftragt werden dürfen. Auch der Personenkreis, der Gegenstand des Interesses von „Spezialisten“ bilden könnten, werde nicht definiert. Damit bleibe unbestimmt und nicht vorhersehbar, welche konkreten Folgen die Norm für die möglichen Betroffenen habe.