7 der Versicherungsmissbrauch bilde, wobei der Wortlaut der Bestimmung darüber hinausgehe und unbekümmert um das Verhalten oder mutmassliche Verschulden der Betroffenen jede Möglichkeit eines objektiv ungerechtfertigten Leistungsbezugs zum Tatbestandsmerkmal erhebe. Näheres zum Regelungsgegenstand dieser inhaltlich vagen Norm lasse sich indessen weder den Materialien noch dem Wortlaut entnehmen.