Zudem seien heimlich Informationen über den Gesundheitszustand einer Person beschafft worden, die zu den heiklen, sensitiven Daten gehörten und die Intimsphäre im Kern berühren könnten. Angesichts dieser qualitativen und zeitlichen Intensität der heimlichen und gezielten Überwachung des Beschwerdeführers könne offensichtlich nicht von einem lediglich geringfügigen Eingriff gesprochen werden (zit. Entscheid des St. Galler Versicherungsgerichts Erw. 3.2.3).