das Verhalten des Beschwerdeführers festhielten, als sich dieser auf privatem Grundeigentum bzw. in privaten Räumen befunden habe. Dabei erscheine fraglich, ob die Abklärungsperson das Einverständnis des privaten Besitzers für den Aufenthalt zum Zweck der heimlichen und gezielten Überwachung von Gästen eingeholt habe. Zudem seien heimlich Informationen über den Gesundheitszustand einer Person beschafft worden, die zu den heiklen, sensitiven Daten gehörten und die Intimsphäre im Kern berühren könnten.