13 BV nicht als schwer einzustufen gewesen, weshalb in Art. 59 Abs. 5 IVG - auch wenn sich die Observation nicht auf den öffentlichen Raum beschränkte, sondern den von jedermann ohne weiteres einsehbaren Privatbereich miteinbezog - von seinem Wortlaut sowie seinem Sinn und Zweck her eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Observation gesehen wurde (zit. BGE Erw. 5.2). Zusammenfassend hielt das Bundesgericht fest: Wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit wecken (objektive Gebotenheit der Observation), die Observation nur während einer