Dass damit der Einsatz von Privatdetektiven gemeint sei, stehe nicht in Frage (zit. BGE Erw. 5.2). Die Voraussetzungen einer zulässigen privatdetektivlichen Observation sei durch die Spezialgesetzgebung nicht weiter eingeschränkt. Bei Beachtung des damals zu berücksichtigenden Sachverhalts sei der Eingriff in die Privatsphäre nach Art. 13 BV nicht als schwer einzustufen gewesen, weshalb in Art.