1.3.2 Das Bundesgericht hat mit BGE 137 I 327 (Urteil 8C_272/2011 vom 11.11.2011) festgehalten, dass die Erhebung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Daten, worunter auch Videoaufnahmen fallen, im öffentlich-rechtlichen Verhältnis den Schutz der Privatsphäre berühren (Erw. 4.4). Neben Art. 28 Abs. 2 ATSG bestehe für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren mit Art. 59 Abs. 5 IVG eine spezialgesetzliche Grundlage, welche zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs den Beizug von Spezialisten ermögliche. Dass damit der Einsatz von Privatdetektiven gemeint sei, stehe nicht in Frage (zit.