Gemäss der IVG- Bestimmung können die IV-Stellen zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs Spezialisten beiziehen. Unter Berücksichtigung des erwähnten EGMR-Urteils ist demnach fraglich und zu prüfen, ob Art. 59 Abs. 5 IVG eine 5 genügende gesetzliche Grundlage für eine Observation darstellt (diese Frage wurde vor dem EGMR-Urteil mit BGE 137 I 327 bejaht).