Der EGMR gelangte zum Ergebnis, dass die Observation nicht der einzige Beweis für die Entscheidung im konkreten Fall war, sondern dass weitere verwertbare Beweise (insbesondere Widersprüche in Arztberichten, welche vor der Observation erstellt wurden) vorgelegen hätten (zit. EGMR-Urteil Ziff. 99).