Er prüfte jedoch nicht im Grundsatz die Zulässigkeit rechtswidrig erlangter Beweise. Zu prüfen war im konkreten Fall insbesondere, ob eine Anfechtung der Beweise und deren Verwendung möglich gewesen seien. Zudem seien die Beweisqualität und die Umstände der Beweisgewinnung zu berücksichtigen, sowie ob die Umstände Zweifel an der Schlüssigkeit des Beweises aufkommen lassen. Schliesslich sei wichtig, ob der fragliche Beweis für den Verfahrensausgang ausschlaggebend gewesen sei (zit. EGMR-Urteil Ziff. 93ff.).