1.2.2 Indes verneinte der EGMR im konkreten Fall eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Abs. 1: Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird […]) durch die Beweisverwertung der rechtswidrig erlangten Informationen. Er prüfte jedoch nicht im Grundsatz die Zulässigkeit rechtswidrig erlangter Beweise.