96 (Bearbeiten von Personendaten) des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 wurden vom EGMR als ungenügende rechtliche Grundlagen erachtet, weil sich daraus weder Verfahrens- und Überwachungsvorschriften ergeben, noch Beschränkungen der Dauer der Observation, Rechtsmittelmöglichkeiten für die versicherte Person oder Regelungen zur Aufbewahrung, zum Zugang, zur Nutzung, Weitergabe oder Zerstörung der durch Observation erlangten Daten entnehmen lassen. Der Schutz vor Missbrauch wurde als ungenügend erachtet (zit. EGMR-Urteil Ziff. 74ff.).