Der EGMR hat erwogen, dass durch die Observation das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin betroffen sei (zit. EGMR- Urteil Ziff. 59) und prüfte die Rechtfertigungsgründe, insbesondere das Vorliegen der gesetzlichen Grundlage, welche u.a. notwendig ist um einen Eingriff in das Recht zu rechtfertigen. 4 Die vom Bundesgericht für die Observation einer versicherten Person als genügend erachteten Art. 43 (Abklärung) und 28 (Mitwirkung beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze) des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;