E. Mit Vorbescheid vom 16. November 2009 teilte die IV-Stelle A.________ mit, dass ab 1. Februar 2008 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (IVact. 54). Einen provisorischen Einwand liess A.________ am 13. Januar 2010 zurückziehen (IV-act. 58f.). Am 2. März 2010 verfügte die IV-Stelle, dass (bei einem Invaliditätsgrad von 65%) ab 1. Februar 2008 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe. Eine Intensivierung der psychiatrischen Therapie im Sinne einer stationären Behandlung mit integrativem Vorgehen sei zur Verbesserung des Gesundheitszustandes empfehlenswert.