2- 61/61). Nach Einholung von Arztberichten und weiteren Abklärungen verfügte die Suva am 17. September 2007 die Einstellung der Versicherungsleistungen ab dem 1. Oktober 2007, weil keine organischen Unfallfolgen im Sinne struktureller Verletzungen hinreichend nachgewiesen werden konnten (Suva-act. 2-9/61). B. Am 6. Mai 2008 meldete sich A.________ bei der IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug an, wobei die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie folgt umschrieben wurden: „Nacken- und Kopfbeschwerden. Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, sehr nervös und unruhig. (…) seit ca. 2000“ (IV-act. 1).