{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-98_2017-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "68101c868f44c554db912b9bfbc2a40d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-98_2017-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_98_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c46874dc661ecd2790a9500960b057696b2e2f32e51cc63ed73684505f365de183ea7cc8568a2686bbd93ce6e99a41d7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c46874dc661ecd2790a9500960b057696b2e2f32e51cc63ed73684505f365de183ea7cc8568a2686bbd93ce6e99a41d7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_98", "Checksum": "f67a9d0f6245cec78fb03b4fa1e5dfd2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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IV-act. 124-2/2), was nicht zu\nbeanstanden ist und vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird.\nDementsprechend resultiert ein\nIV-Grad von 23%, welche nicht rentenbegründend ist.\n\n10. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, sollte das Gericht zum\nSchluss kommen, dass sich sein Gesundheitszustand in rentenrelevanter Art und\nWeise verbessert habe, so sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen zur\nDurchführung von beruflichen Massnahmen, da er im Juni 2016 das 55.\nAltersjahr überschritten habe.\n\nIm Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die\ninvalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber\nvorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Von den\nVersicherten können jedoch nur Vorkehren verlangt werden, die unter\nBerücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des\nEinzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 Erw. 4a). Die Wiedereingliederung von\nVersicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach invaliditätsbedingt langjährigem\nFernbleiben von der Arbeitswelt ist oft schwierig. Diesem Umstand Rechnung\ntragend muss sich die Verwaltung - sofern die versicherte Person das 55.\nAltersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat - vor der\nHerabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein\nmedizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres\nin einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür\n41\nausnahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die\nDurchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist\n(Bundesgerichtsurteil 9C_752/2013 vom 27.6.2014 Erw. 4.1 m.w.H.).\n\nZwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer im Juni 2016 (knapp vor dem Erlass\nder Verfügung vom 26. August 2016) das 55. Altersjahr überschritten hat, allerdings verfügte der Beschwerdeführer seit Rentenzusprache im März 2010 über\neine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, welche er jedoch nie ausgeschöpft hat, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre. Gemäss Aktenlage nahm\ner auch nie die ihm in der ursprünglichen Rentenverfügung angebotene Hilfestellung mit beruflichen Massnahmen in Anspruch. Vielmehr hält sich der Beschwerdeführer für vollumfänglich arbeitsunfähig (vgl. IV-act. 104-55/68).\n\nUnter diesen Umständen ist die langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt nicht\ninvaliditätsbedingt. Es kann der IV-Stelle, bei fehlendem Eingliederungswillen,\nnicht vorgeworfen werden, sie hätte es unterlassen die Eingliederung zu prüfen.\nWar dem Beschwerdeführer die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit bereits\nseit März 2010 zumutbar und ist die berufliche Integration seither allein aus IVfremden Gründen unterblieben, besteht vor der Rentenaufhebung kein Anspruch\nauf Abklärung bzw. Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (vgl.\nBundesgerichtsurteil 9C_752/2013 vom 27.6.2014 Erw. 4.3.2). Zudem hat die\nIV-Stelle in der angefochtenen Verfügung Mithilfe bei der Arbeitsvermittlung zugesagt.\n\n11. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet,\nweshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die\nVerfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung\nfällt ausser Betracht.\n\n42\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- am\n15. September 2016 bezahlt, weshalb die Rechnung ausgeglichen ist.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\n5. Zustellung an:\n- den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R)\n- die Vorinstanz (A)\n- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern (A).\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 30. Mai 2017\n\n43\n"}