{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-98_2017-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "68101c868f44c554db912b9bfbc2a40d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-98_2017-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_98_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c46874dc661ecd2790a9500960b057696b2e2f32e51cc63ed73684505f365de183ea7cc8568a2686bbd93ce6e99a41d7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c46874dc661ecd2790a9500960b057696b2e2f32e51cc63ed73684505f365de183ea7cc8568a2686bbd93ce6e99a41d7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_98", "Checksum": "f67a9d0f6245cec78fb03b4fa1e5dfd2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Juni 2015 erfolgt aber dennoch nicht beachtet worden sei.\n\nDieser Einwand ist zwar zutreffend, allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen,\ndass das erwähnte Urteil BGE 141 V 281 erst am 17. Juni 2015, und somit eine\nWoche vor Erstattung des E.________-Gutachtens, veröffentlicht wurde (vgl.\nMedienmitteilung des Bundesgerichts vom gleichen Tag). Wie die IV-Stellen\ndiesbezüglich bei hängigen Fällen vorzugehen haben, ergab sich sodann erst mit\nIV-Rundschreiben Nr. 334 vom 7. Juli 2015 und somit nach Eingang des\nE.________-Gutachtens. Des Weiteren ist zu beachten, dass gemäss Erw. 8 des\nerwähnten BGEs nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per\nse ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften\nPrüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den\nerhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die\nvorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer\nAnwendung auf die materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in\njedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen\nSachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren\nfachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der\nmassgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -\ndichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen.\n\n39\nUnter diesen Umständen ist vorliegend zu prüfen, ob das E.________-Gutachten\neine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt oder\nnicht.\n\nVorliegend ist zu betonen, dass die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung an\nden Regeln betreffend die Zumutbarkeit grundsätzlich nichts ändert, namentlich\nnicht am Erfordernis einer objektivierten Beurteilungsgrundlage. Nach Art. 7 Abs.\n2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus\nobjektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit ist eine langjährige Rechtsprechung\nGesetz geworden. Demgemäss ist für die Frage, ob es der versicherten Person\nzuzumuten ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, insofern eine objektivierte\nBetrachtungsweise massgeblich, als es nicht auf ihr subjektives Empfinden\nankommen kann. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare\nSelbsteinschätzungen und -limitierungen, sind auch künftig nicht als\ninvalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen (BGE 141 V 281\nErw. 3.7.1).\n\nGemäss D.________-Gutachten war die Arbeitsfähigkeit durch die depressive\nSymptomatik mit rascher Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörung, kognitiven Beeinträchtigungen, Schmerzen und depressive Stimmungslage insgesamt stark beeinträchtigt. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand vor allem aufgrund\nder psychischen Störung im Rahmen einer mittelgradigen depressiven Episode\nund anhaltender chronischer Schmerzstörung (IV-act. 49-13/21). Wie bereits\ndargelegt, ist gemäss E.________-Gutachten eine Depression nicht mehr ausgewiesen, was zu einer massgeblichen Verbesserung des Gesundheitszustands\ndes Beschwerdeführers führt. Es kann von erheblich mehr Ressourcen seitens\ndes Beschwerdeführers ausgegangen werden. Das ergibt sich auch aus seinem\naktiven und geregelten Tagesablauf, wonach er auswärts Kaffee trinke, gelegentlich Kollegen treffe, mit der Tochter zu Mittag esse und auch abends noch Kollegen treffe um etwas zu trinken. Zudem geht er regelmässig im Kosovo in die Ferien und benötigte die letzten zwei Jahre vor der E.________-Begutachtung keine Psychopharmaka mehr. Demgegenüber besteht aufgrund der familiären Situation, insbesondere mit dem seit einem Unfall geistig behinderten Sohn, eine\nStressbelastung. Zudem liegen eine bisher weitgehende Therapieresistenz sowie\neine ausgeprägte Krankheitsüberzeugung vor. Zudem wird im E.________-\nGutachten von einer akzentuierten Persönlichkeit ausgegangen. Die chronische\nSchmerzstörung sowie die akzentuierte Persönlichkeit wurden im E.________-\nGutachten insoweit berücksichtigt, als dem Beschwerdeführer deshalb seine bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. In einer angepassten Tätigkeit wurde\njedoch aufgrund der Verbesserung seines psychischen Befindens zu Recht von\neiner 100%-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen.\n40\n7.4 Zusammenfassend überzeugt die fachärztlich attestierte volle\nArbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, weswegen eine Invalidität\ngrundsätzlich auszuschliessen ist. Das E.________-Gutachten hält der Prüfung\nnach der neuen Rechtsprechung (BGE 141 V 281) stand. Nachdem das\nGutachten auch ohne Berücksichtigung der Observationsergebnisse zu\nüberzeugen vermag, erübrigt sich eine Prüfung der Zulässigkeit der Observation.\n\n8. Die IV-Stelle hat zu Recht auf das E.________-Gutachten abgestellt. Aufgrund der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen ist dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine leidensangepasste\nTätigkeit (unter Berücksichtigung des Belastungsprofils gemäss Erw. 5.1) ist dem\nBeschwerdeführer jedoch zu 100% zumutbar.\n\n"}