{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-98_2017-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "68101c868f44c554db912b9bfbc2a40d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-98_2017-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_98_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c46874dc661ecd2790a9500960b057696b2e2f32e51cc63ed73684505f365de183ea7cc8568a2686bbd93ce6e99a41d7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c46874dc661ecd2790a9500960b057696b2e2f32e51cc63ed73684505f365de183ea7cc8568a2686bbd93ce6e99a41d7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_98", "Checksum": "f67a9d0f6245cec78fb03b4fa1e5dfd2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 16.05.2017 I 2016 98\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung\n\nDamit wird im E.________-Gutachten, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, begründet, weshalb aus psychiatrischer Sicht eine Rückkehr in die\nangestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit, die mit\nWechselbelastung verbunden ist, leichte repetitive Arbeiten beinhaltet und ohne\nzeitlichen Druck auskommt, hingegen vollumfänglich ausgeübt werden kann. In\ndiesem Sinne decken sich die Ausführungen im E.________-Gutachten teilweise\nauch mit den Ausführungen im D.________-Gutachten, gemäss welchem die\nbisherige Tätigkeit (im Gegensatz zu einer angepassten Tätigkeit) u.a. aufgrund\ndem Schmerzerleben bei der somatoformen Schmerzstörung nicht mehr zumutbar war (vgl. IV-act. 49-14/21). Es ist nachvollziehbar und somit vorliegend nicht\nzu beanstanden, dass psychische Beschwerden je nach Arbeitstätigkeit und insbesondere in Anbetracht unterschiedlicher Anforderungen an eine Arbeitstätigkeit, verschiedene Arbeitsfähigkeitsgrade ergeben können.\n\nDie im E.________-Gutachten festgestellte Verbesserung der Depression zeigt\nsich auch im Vergleich zum D.________-Gutachten. Damals wurde im Befund\nfestgehalten, dass der Beschwerdeführer im Erstkontakt sehr nervös und angespannt und im Affekt meistens verstimmt, gereizt und dysphorisch wirkte. Seine\nAufmerksamkeit und Merkfähigkeit wurden als leicht bis mittelgradig beeinträch-\n37\ntigt beurteilt. Im formalen Denken war er leicht beschleunigt, teilweise sprunghaft\nund deutlich eingeengt auf seinen Gesundheitszustand und die aktuelle psychosoziale Belastungssituation (Kündigung, finanzielle Engpässe und Arbeitslosigkeit infolge Krankheiten). In der Stimmungslage wirkte er hoffnungslos und deprimiert, im Affekt gereizt, dysphorisch, klagsam sowie mit innerer Unruhe. Die\nVitalgefühle waren herabgesetzt. Er berichtete über erhöhte Erschöpfbarkeit,\nEnergielosigkeit und ein vermindertes Selbstwertgefühl. Im Affekt war er leicht\nlabil und im Antrieb mittelgradig gehemmt, psychomotorisch unruhig. Es wurden\nausgeprägte Ein- und Durchschlafstörungen mit Alpträumen berichtet und es bestand ein mittelgradiger sozialer Rückzug. Schliesslich berichtete er auch über\nwiederkehrende Suizidgedanken (IV-act. 49-11ff./21).\n\nGemäss E.________-Gutachten hingegen war der Beschwerdeführer im Kontakt\noffen und zugewandt. Er verfolgte aufmerksam und mit ausreichender Konzentration das Explorationsgeschehen. Er war stets in der Lage, sich auf die jeweiligen Gesprächsinhalte ein- und umzustellen. Auch die höheren kognitiven Leistungen wie problemlösendes Denken und Handeln wirkten ausreichend differenziert. Formale oder inhaltliche Denkstörungen bestanden nicht, allenfalls war eine\ngewisse Einengung auf die ungerechte Behandlung durch Versicherer und Ärzte\nauffällig. Merkfähigkeit, Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis wurde als angemessen\nbeurteilt. Die Willens- und Antriebskräfte waren nicht eindeutig beeinträchtigt,\nAmbivalenz und Ambitendenz bestanden nicht. Psychomotorisch wirkte der\nBeschwerdeführer rege mit die jeweilige Stimmung synthym unterstreichender\nGestik und Mimik. Im Affekt war der Beschwerdeführer leichtgradig abgeflacht mit\njedoch weitgehend erhaltener Schwingungsfähigkeit. Das psychoenergetische\nPotenzial war erhalten, pathologische Angstaffekte bestanden nicht. In seiner\nPrimärpersönlichkeit wirkte der Beschwerdeführer umgänglich, durchaus selbstbewusst und fordernd. Dramatisierungstendenzen waren am Rande zu beobachten, der Beschwerdeführer war aber emotional weitgehend stabil.\n\nDer Beschwerdeführer teilte dem Teilgutachter sodann selbst mit, dass seine\nStimmung nach Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit schlecht gewesen sei, weil er\nsich nicht mehr vollwertig gefühlt habe, da er nicht mehr habe arbeiten können.\nIn dieser Zeit, vor fünf bis sieben Jahren, sei er auch suizidal gewesen (IV-act.\n104-54/68). Gegenüber der IV-Stelle führte er beim Gespräch vom 27. November\n2013 sodann aus, dass ihm die „Medikamente gegen die Psyche“ helfen würden.\nZudem habe er sich mittlerweile an die Schmerzen gewöhnt oder nehme\nSchmerzmittel (IV-act. 83-4/5). Im psychiatrischen E.________-Teilgutachten\nführte er zudem aus, dass er nun seit fast zwei Jahren keine Psychopharmaka\nmehr einnehme (IV-act. 104-54/68). Des Weiteren hielt er fest, dass seine Ehe\nbis heute gut gelaufen sei, dass er viele Kollegen und Bekannte habe und auch\n38\ndie Finanzen soweit in Ordnung seien. Zudem habe er in den letzten Jahren immer wieder in der Garage eines Kollegen vorbeigeschaut und dort sein eigenes\nAuto geflickt (IV-act. 104-55/68).\n\nBei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass im E.________-Gutachten\ndas Vorliegen einer Depression beim Beschwerdeführer verneint bzw. aus\npsychiatrischer Sicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgegangen wurde. Daran vermag auch der Bericht des SPD\n________ vom 10. März 2016 nichts zu ändern, zumal es sich bei den Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und\nAgoraphobie mit Panikstörung, lediglich um Verdachtsdiagnosen handelt. Zudem\nist darin keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgt (vgl. vorstehende Erw. 5.6;\nvgl. auch Bf-act. 4, auch im Verlaufsbericht vom 26. September 2016 bleibt es\nbei Verdachtsdiagnosen). Auch der Beurteilung des Hausarztes Dr.med.\nF.________, wonach aus seiner Sicht eine chronische Depression vorliege, kann\nnicht gefolgt werden. Wie er selber geltend macht, kann vorliegend auf die Beurteilung eines Psychiaters abgestellt werden.\n\n"}